Mit einer Patientenverfügung bestimmt man sein Schicksal selberPatientenverfügung

Was soll mit mir geschehen, wenn ich krank oder verletzt und gleichzeitig nicht mehr in der Lage bin, meine Vorstellungen zu äußern? Diese Frage stellen sich viele Bürger und haben deshalb eine sogenannte Patientenverfügung verfasst. Diese dient dazu, den behandelnden Ärzten möglichst klare Anweisungen bei der Behandlung zu geben: Wann sind lebenserhaltende Maßnahmen oder Wiederbelebungsversuche zu unterlassen, wann wir die künstliche Ernährung abgesetzt, welche medizinischen Eingriffe sollen auf keinen Fall vorgenommen werden, etc.

Bis zum 1. 9. 2009 waren Patientenverfügungen zwar möglich, für die behandelnden Ärzte jedoch nur bedingt bindend. Mit der verbindlichen gesetzlichen Regelung durch den Bundestag herrscht nun in dieser Frage ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Seither können Volljährige ohne Reichweitenbeschränkung Regelungen treffen, wie Sie im Falle von schweren Krankheiten und Verletzungen ärztlich behandelt werden wollen. Gesetzliche Einschränkungen dieses Rechtes für bestimmte Fälle gibt es also nicht. Ebenfalls fehlt die Vorschrift, dass ein Mensch gezwungen wäre, sich in einer Patientenverfügung zu erklären.

Patientenverfügungen sind bindend...

Liegt eine Patientenverfügung vor, sind alle Beteiligten (Ärzte, Betreuer, Bevollmächtige) immer dann an die schriftliche Verfügung des Betroffenen gebunden, wenn der Patient nicht in der Lage ist, sich zu äußern. Dann haben sie zu prüfen, ob die Feststellungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Verfassers entsprechen. Ist das der Fall, ist dem Willen des Betroffenen Ausdruck zu verleihen.

... aber nur für den konkreten Fall

Ist dies nicht der Fall, müssen Betreuer oder Bevollmächtige unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob sie einer medizinischen Maßnahme zustimmen oder nicht. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist, und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten.

Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den (mutmaßlichen) Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Patientenverfügung sind demnach immer dann zu erwarten, wenn die Patientenverfügung zu pauschal verfasst wurde und die Bevollmächtigte Person zuvor nicht die Gelegenheit hatte, sich über die Beweggründe und das Ansinnen des Patienten ein umfassendes Bild zu machen. Genau dieses Wissen ist jedoch notwendig, um im Bedarfsfall eine Patientenverfügung mit Leben zu erfüllen.

Bevollmächtigte Person nimmt Schlüsselstellung ein

Die wichtige Stellung des Bevollmächtigten – ohne den eine Patientenverfügung oft nutzlos ist – zeigt, dass es nicht alleine damit getan ist, eine vorgefertigte Liste im Multiple-Choice Verfahren abzuarbeiten. Wirkungsvolle Lösungen beinhalten klare Formulierungen, eine gezielte Auswahl von Bevollmächtigen Personen und die ebenso sorgfältige Bestellung von Ersatzbevollmächtigten, sowie möglichst offene und klare Gespräche, welche die eigene Vorstellungen verdeutlichen.

Wir bei Pro55+ nehmen deshalb diesen Prozess sehr wichtig. Wir unterstützen Sie darum nicht nur bei der präzisen Formulierung Ihrer Vorstellungen, sondern helfen Ihnen auch dabei, die Bevollmächtigten einzuführen und sind bemüht, diese später bei ihrer Aufgabe zu unterstützen.

Nicht verschweigen wollen wir in diesem Zusammenhang, dass wir bei pro55+ Patientenverfügungen normalerweise nicht isoliert behandeln. Mit einer Patientenverfügung bleiben nämlich wesentliche Probleme für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit ungelöst. Darum bevorzugen wir Konzepte, in denen die Patientenverfügung in eine umfassende Vorsorgevollmacht eingebettet wird. Solche Lösungen sind bei uns feste Bestandteile des Basisangebotes BASE.